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Statuten

Statuten 2011 als PDF [498 KB]

I. Name, Sitz und Haftbarkeit

Art. 1 Name
Unter dem Namen Raiffeisen Beachvolley Club Rohrdorf, nachstehend RBCR genannt, besteht ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff des ZGB.

Art. 2 Sitz
Der Sitz des RBCR ist in der Gemeinde Niederrohrdorf

Art. 3 Haftbarkeit
Für die Verbindlichkeiten des RBCR haftet nur das Vereinsvermögen. Die Mitglieder haften nur im Umfang ihrer Mitgliederbeiträge.

II. Zweck des Raiffeisen Beachvolley Club Rohrdorf

Art. 4 Zweck
Der RBCR bezweckt die Verbreitung und die Förderung des Volleyball-Spiels. Er ist bestrebt, allen Alters- und Fähigkeitsstufen entsprechende Trainings- und Wettkampfmöglichkeiten zu bieten. Er pflegt die Kameradschaft und Geselligkeit unter seinen Mitgliedern. Er ist politisch und konfessionell neutral.

III. Zugehörigkeit zu Verbänden

Art. 5 Zugehörigkeit
Eine Zusammenarbeit mit dem Aargauischen Volleyballverband (Swiss Volley Region Aargau) wird angestrebt.

IV. Mitgliedschaft

Art. 6 Der BCR besteht aus:

  • Aktivmitgliedern
  • Passivmitgliedern
  • Ehrenmitgliedern

Als Jugendmitglieder im Juniorenalter U23. welche in einem Juniorenteam trainieren, treten automatisch der SG Rohrdorf-Mellingen bei. Somit sind Mitglied des Raiffeisen Beachvolley Club Rohrdorf und des VBC Mellingen.

Als Aktivmitglied des Vereines kann aufgenommen werden, wer das 20. Altersjahr erreicht hat.

Passivmitglieder des Vereins sind solche, welche den Verein finanziell unterstützen, aber nicht aktiv mitwirken können.

Zum Ehrenmitglied des RBCR kann von der Generalversammlung ernannt werden, wer sich um den Verein besonders verdient gemacht hat.

V. Rechte und Pflichten der Mitglieder

Art. 7 a) Verhalten
Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das aufgenommene Mitglied die Statuten und unterzieht sich den darin enthaltenen Bestimmungen. Es respektiert die von einem ständigen Gremium des Vereins erlassenen Anordnungen.

Art. 7 b) Ethik-Charta
Die Prinzipien der Ethik-Charta im Sport bilden die Grundlage für Aktivitäten des RBCR (siehe Anhang a.).

Die konkrete Umsetzung einzelner Prinzipien ist in den entsprechenden Anhängen geregelt. (Anhang a.1: Sport rauchfrei)

Art. 8 Versicherung
Unfall- und Haftpflichtversicherung ist Sache der Mitglieder. Der Verein lehnt jede Haftung ab.

Art. 9 Beitragspflicht
Jedes Mitglied ist verpflichtet, sofern es nicht von der Beitragspflicht befreit ist, folgenden Jahresbeitrag bis spätestens Ende Juni des laufenden Vereinsjahrs zu entrichten:

  • Aktivmitglieder: CHF 100.00
  • Passivmitgliedern: CHF 80.00
  • Ehrenmitgliedern: von der Beitragspflicht befreit
  • Beitrag Hallenmeisterschaft: CHF 30.00

Für die Mitglieder der SG Rohrdorf-Mellingen gelten die Bestimmungen und Beiträge der SG.

Aktiv- und Juniormitglieder verpflichten sich für 3 Helfereinsätze pro Vereinsjahr (Mithilfe bei Turnieren oder sonstigen Anlässen). Wird diesen Verpflichtungen nicht Folge geleistet, kann der Verein pro fehlenden Einsatz eine Busse in der Höhe von bis zu CHF 100.- aussprechen.

Zudem haben Aktivmitglieder die Pflicht, an den Vereinsversammlungen teilzunehmen. Wer nicht daran teilnehmen kann, muss sich vorher schriftlich unter Angabe des Grundes beim Vorstand abmelden. Unentschuldigte Mitglieder haben ein Bussgeld von CHF 100.00 zu entrichten.

Art. 10 Säumige Mitglieder
Mitglieder die ihren Pflichten nicht nachgekommen, können durch den Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen werden. Die betreffenden Mitglieder sind rechtzeitig von der Streichung in Kenntnis zu setzen.

Art. 11 Stimm- und Wahlrecht
Jedes Aktiv-, Ehren- und Passivmitglied besitzt das Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht.

Art. 12 Austritt
Jedes Mitglied hat das Recht, durch schriftliche Anzeige an den Vorstand seinen Austritt aus dem Verein auf das Ende eines Vereinsjahres zu erklären.

VI. Organisation des Vereines

Art. 13 Organe des BCR sind:

  • Die Generalversammlung
  • Die Versammlungen
  • Der Vorstand
  • Die Revisoren
  • Die Kommissionen

Art. 14 Generalversammlung
Das Vereinsjahr richtet sich nach der Generalversammlung. Die Generalversammlung findet in der Regel im Monat März statt. Sie ist für nachstehende Geschäfte zuständig:

  • Kenntnisnahme vom Jahresbericht des Präsidenten
  • Genehmigung der Jahresrechnung
  • Festsetzung des Jahresbeitrages
  • Wahl des Vorstandes
  • Wahl von zwei Rechnungsrevisoren und allfälliger Kommissionen
  • Aufnahme von neuen Mitgliedern
  • Streichung und Ausschluss von Mitgliedern
  • Beschlussfassung von Ausgaben, soweit sie nicht in der Befugnis des Vorstandes liegen.
  • Allfällige Statutenrevisionen
  • Alle übrigen Geschäfte, für die nicht eine andere Vereinsinstanz zuständig ist.
  • Ehrungen

Art. 15 Vorstand
Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und besteht aus:

  • Dem Präsidenten
  • Dem Verantwortlichen für die Beachvolley-Anlage (Beachanlage)
  • Der technischen Kommission (TK)
  • Der Administration
  • Dem Kassier

Der Vorstand versammelt sich auf Anordnung des Präsidenten oder wenn drei Mitglieder es verlangen. Der Vorstand besorgt die laufenden Geschäfte des Vereines, insbesondere:

  • Handhabung der Statuten und Reglemente
  • Vorbereitung sämtlicher durch die Generalversammlung zu erledigenden Geschäfte.
  • Einberufung und Leitung der Generalversammlung.
  • Vollziehung der Beschlüsse der Generalversammlung.
  • Wahl allfälliger Kommissionen.

Der Präsident oder sein Stellvertreter führt zusammen mit der Administration oder dem Kassier die rechtsverbindliche Unterschrift. Der Präsident leitet die Versammlung des Vereines und die Sitzungen des Vorstandes. Er vertritt den Verein nach aussen. Er erstattet den Jahresbericht zuhanden der Generalversammlung. Der Stellvertreter des Präsidenten übernimmt im Verhinderungsfalle des Präsidenten dessen Funktion. Der Kassier besorgt das Kassawesen des Vereines. Die Administration ist Schriftführer des Vereines. Er ist besorgt für die Korrespondenz und das Protokoll. Die technische Kommission ist für den ganzen technischen Ablauf im RBCR verantwortlich; im Besonderen für die Belange des Volleyballs. Er organisiert Turniere und ist für die Förderung der Jugend zuständig.

Art. 16 Kommissionen
Zur Lösung besonderer Aufgaben kann die Generalversammlung oder der Vorstand Kommissionen ins Leben rufen.

Art. 17 Revisoren
Zwecks Prüfung der Vereinsrechnung wählt die Generalversammlung zwei Revisoren. Die Amtsdauer dieser Revisoren fällt mit jener der Vorstandsmitglieder zusammen. Die Revisoren haben Bericht und Antrag über die Jahresrechnung zuhanden der Generalversammlung zu erstellen.

VII. Abstimmungen und Wahlen

Art. 18 Beschlussfähigkeit
Die Versammlung des Vereines ist beschlussfähig, wenn mehr als ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

Art. 19 Abstimmungen
Die Abstimmungen erfolgen in der Regel offen. Es entscheidet die einfache Mehrheit, sofern nicht eine 2/3-Mehrheit beantragt und gutgeheissen wird. Bei Stimmgleichheit gilt die Vorlage als verworfen. Wiedererwägungsanträge bedürfen einer 2/3- Mehrheit.

Art. 20 Wahlen
Die Wahlen sind auf Antrag geheim vorzunehmen, sofern mehr Vorschläge als Mandate zu vergeben sind. Im ersten Wahlgang entscheidet das absolute, in weiteren Wahlgängen das relative Mehr.

VIII. Finanzen

Art. 21 Einnahmen
Die Einnahmen des Vereines bestehen aus:

  • Mitgliederbeiträgen von Aktiv-, Junior-, Jugend- und Passivmitgliedern
  • Freiwilligen Beiträgen und Schenkungen
  • Werbeeinnahmen
  • Sowie übrige Einnahmen

Art. 22 Mitgliederbeiträge
Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird von der Generalversammlung festgelegt. (vgl. Art. 9)

Art. 23 Ausgaben
Die Ausgaben des BCR bestehen aus:

  • Verwaltungskosten
  • Verbandsbeiträgen
  • Materialanschaffung
  • Unterhaltskosten für das Beachvolley-Feld
  • Entschädigung für die Mitglieder des Vorstandes
  • Übrige Ausgaben

IX. Schlussbestimmungen

Art. 24 Auflösung
Die Auflösung des Vereines erfordert eine 2/3 Mehrheit der Mitglieder. Bei einer Auflösung des Vereines ist dessen Vermögen dem Gemeinderat Niederrohrdorf zwecks Verwaltung und Aufbewahrung zu übergeben, bis sich ein neuer Verein mit gleichem Zweck gründet.

Art. 25 Teil- und Totalrevision
Eine Teil- oder Totalrevision der Statuten wird durch den Vorstand oder 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder in die Wege geleitet. Die Revision ist von der Generalversammlung mit 2/3-Stimmmehrheit zu beschliessen.

Art. 26 Ergänzendes Recht
Soweit diese Statuten keine abweichende Bestimmungen enthalten, gilt subsidiär das Zivilgesetzbuch (ZGB 60 ff).

Art. 27 Inkrafttreten
Diese Statuten treten nach der Genehmigung durch die Generalversammlung vom 11. April 2011 in Kraft und ersetzen die vorherigen Statuten.




Niederrohrdorf, 11. März 2011

Präsident: Lukas Fus

Administration: Corinne Blaser